der BENTHO Business Solutions GmbH · Köpenicker Straße 325 Haus 11, 12555 Berlin · Stand 07/2025
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Zusammenarbeit mit unseren Geschäftskunden auf transparente und faire Weise. Sie bilden die Grundlage unserer Dienstleistungen und helfen dabei, Erwartungen klar zu definieren.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern und juristischen Personen gemäß § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Die folgenden Bedingungen sind Grundlage eines jeden Geschäftes und gelten spätestens mit der Annahme eines Angebotes, auf dem wir ausdrücklich auf diese Geschäftsbedingung hinweisen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen und Absprachen haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(3) Unsere AGB gelten ebenfalls für alle künftigen Geschäftsbeziehungen in der jeweils aktuellen Fassung.
(4) Für jede Rechtsbeziehung gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist am Hauptsitz unseres Unternehmens in Berlin.
§ 2 Angebote, Leistungsumfang und -abruf
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind vorbehaltlich Änderungen nach einer vertrieblichen und technischen Klärung des endgültigen Leistungsumfangs. Mündliche Abreden unserer Angestellten verpflichten uns nur, wenn wir die mündlichen Abreden schriftlich bestätigt haben.
(2) Art und Umfang der Leistungen richten sich ausschließlich nach dem Inhalt des jeweils individuell erstellten Angebots sowie etwaiger schriftlicher Vereinbarungen.
(3) Bei Kalkulations- und/ oder Druckfehlern im Angebot behalten wir uns das Recht der Berichtigung vor.
(4) Für Softwarepflege und Updateservice gelten gesonderte Vertragsbedingungen für Softwarepflege (SWPUS).
(5) Der Kunde ist verpflichtet, beauftrage Leistungen innerhalb von 6 Monaten nach Auftragserteilung abzurufen. Erfolgt kein Abruf sind wir berechtigt, Hard- und Software zu liefern und die beauftragte Dienstleistung abzurechnen. Berechnete aber nicht abgerufene Dienstleistungen kann der Kunde innerhalb von 12 Monaten in Anspruch nehmen.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen und Abrechnung
(1) Alle Preise, auch diejenigen in der Auftragsbestätigung sind freibleibend und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
(2) Zahlungen sind per Vorkasse und auf Rechnung möglich, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Bei Auslandszahlungen hat der Kunde anfallende Bankgebühren selbst zu tragen.
(5) Die von Bentho erbrachten Dienstleistungen sind kostenpflichtig. Dazu zählt die geleistete Arbeitszeit, auch Vor- und Nachbereitungszeiten. Die Abrechnung erfolgt pro Mitarbeiter je angefangene 15 Minuten zu den jeweils aktuellen Konditionen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand, sofern keine Pauschale besteht, anhand des Stundenauszuges zum Monatsanfang.
(6) Pauschalen können im Voraus berechnet werden. Bentho behält sich vor, Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(7) Der Aufwand richtet sich nach der Kundenanforderung. Aufwandsschätzungen sind jederzeit unverbindlich, sofern der Aufwand nicht als Festpreis ausgewiesen ist.
(8) Ändern sich die Preise auf Hard- und Software seitens des Herstellers, so sind wir berechtigt, diese Preisanpassungen an den Kunden weiterzugeben.
(9) Die im Angebot genannten Preise gelten vorbehaltlich zukünftiger Anpassungen. Bentho behält sich das Recht vor, Preise für Dienstleistungen und den Bentho Diensten anzupassen, sofern sich Kosten- oder Marktbedingungen verändern (z.B. durch Weiterentwicklungen, gestiegenen Betriebskosten oder Inflation). Preisänderungen werden mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt. Sofern der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung in Textform widerspricht, gelten die geänderten Preise als angenommen.
§ 4 Vertragslaufzeiten und Kündigung
(1) Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und Bentho endet, sobald der Kunde die im Einsatz befindlichen ELO Lizenzen gekündigt hat und keine Dienstleistung mehr bei Bentho beauftragt oder der Kunde den ELO Businesspartner wechselt und die Dienstleistung von diesem Erbringen lassen wird.
(2) Regelungen zu Vertragslaufzeiten, -verlängerungen und Kündigungsfristen der Lizenzen sind in den Vertragsbedingungen für Softwarepflege (SWPUS) gesondert vereinbart.
(3) Kostenpflichtige Bentho Dienste (z.B. die Bentho KI, Server Monitoring) können jeweils zum Jahresende mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden.
§ 5 Hotline-Service und Support
(1) Telefonische und schriftliche (E-Mail) Beratung hinsichtlich der im Einsatz befindlichen und rechtmäßig bezogenen Software und Module erfolgt innerhalb der Supportzeit von Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 9-15 Uhr. Als Reaktionszeit beim Auftreten von Fehlern sowie für die Nachbesserungszeit wird folgender Zeitrahmen vereinbart:
Priorität 1:
Fehlerbeispiel: Totalausfall des Systems.
Reaktionszeit: max. 4 Stunden (innerhalb der Supportzeit)
Nachbesserungszeit: max. 3 Arbeitstage
Priorität 2:
Fehlerbeispiel: Ausfall einzelner Programmteile.
Reaktionszeit: max. 8 Stunden (innerhalb der Supportzeit)
Nachbesserungszeit: max. 5 Arbeitstage
Priorität 3:
Fehlerbeispiel: Fehler, die den Produktionsablauf nicht wesentlich behindern.
Reaktionszeit: max. 24 Stunden (innerhalb der Supportzeit)
Nachbesserungszeit: max. nächstes Release – in Absprache erfolgt eine einvernehmliche Einstufung in Prioritäten. Diese entscheidet darüber, ob die Umsetzung im nächsten Minor- oder im nächsten Major-Release erfolgt.
(2) Ausgenommen hiervon sind Wochenenden sowie allgemein anerkannte gesetzliche Feiertage in Deutschland.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt sicher, dass Bentho alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Zugänge zu den betroffenen Systemen, Anwendungen oder Servern rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden.
(2) Der Kunde benennt einen fachlich geeigneten Ansprechpartner, der für Rückfragen, Abstimmungen und Freigaben während der Projektlaufzeit zur Verfügung steht.
(3) Der Kunde hat im Rahmen seiner Möglichkeiten Bentho bei der Analyse und Beseitigung von Fehlern zu unterstützen. Ansprüche hieraus gegenüber Bentho entstehen daraus nicht.
(4) Um einen reibungslosen Projektverlauf sicherzustellen, verpflichtet sich der Kunde, vereinbarte Testphasen aktiv zu begleiten und zeitnah Rückmeldungen zu Funktionalitäten, Abnahmen oder Korrekturwünschen zu geben. Verzögerungen, die durch ausbleibende oder verspätete Rückmeldungen entstehen, verlängern etwaige Fristen entsprechend und können zu zusätzlichen Aufwänden führen, die der Kunde zu tragen hat.
§ 7 Nutzungsrechte
(1) Zugriffs- und Nutzungsrechte sind nicht übertragbar. Die Nutzung von Lizenzen, Software und Diensten ist ausschließlich den Mitarbeitenden des Kunden vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass nur berechtigte Nutzer Zugang zur Software erhalten. Eine Vervielfältigung, Weitergabe oder kommerzielle Nutzung der Software oder der bereitgestellten Dienste ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Bentho zulässig.
§ 8 Haftung und Pflichtverletzungen
(1) Bentho haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Bentho nur, sofern eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, im Rahmen von Garantien, nach dem Produkthaftungsgesetz und bei datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen bleibt unberührt.
(3) Im Fall einer Inanspruchnahme des Auftraggebers aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Anwenders angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
(4) Der Kunde wird unverzüglich nach jeder wesentlichen Hard- und Softwareänderung, Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen von Bentho am EDV-System eine Überprüfung selbst durchführen und dokumentieren oder beauftragen, ob die Funktionsfähigkeit der Datensicherung (Prüfung der gesicherten Daten auf Vollständigkeit und Wiederherstellbarkeit) noch gegeben ist und das Ergebnis schriftlich festhalten. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass eine zuverlässige, zeitnahe und umfassende Datenroutine die Datensicherung gewährleistet.
(5) Bentho haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Leistungen zu seinem Server, bei Stromausfällen und bei Ausfällen von Servern, die nicht in seinem Einflussbereich stehen.
(6) Liegt aus der Sicht des Kunden in der Leistungssphäre von Bentho eine Pflichtverletzung vor, so wird er vor gerichtlicher Geltendmachung, Minderung, Kündigung oder Aufrechnung unter schriftlicher Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung konkreter Beanstandungen auffordern.
(7) Ein Anspruch auf eine neue Dokumentation besteht nicht bei jeder Änderung der Software, sondern nur bei wesentlichen Änderungen, die eine neue Instruktion des Anwenders zwingend erforderlich machen.
§ 9 Datenschutz
(1) Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten unter Einhaltung der jeweils geltenden Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, „DSGVO“).
(2) Einzelheiten der Auftragsverarbeitung haben beide Parteien im Vertrag über die Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (AV-Vertrag) geregelt.
§ 10 Künstliche Intelligenz (KI) Dienste
(1) Bentho stellt im Rahmen des SaaS-Dienstes Funktionen zur Verfügung, die durch Künstliche Intelligenz (KI) unterstützt werden. Die KI-Modelle basieren auf maschinellem Lernen und statistischen Verfahren, sodass die generierten Inhalte oder Entscheidungen nicht immer fehlerfrei, aktuell oder vollständig sind.
(2) Die Software steht dem Kunden an sieben Tagen der Woche jeweils 24 Stunden zur Verfügung. Während dieser Betriebszeit kann es zu Wartungszeiten kommen, in denen ggf. mit Unterberechnungen und Einschränkungen zu rechnen ist. Falls in den Betriebszeiten Wartungsarbeiten erforderlich werden und die Anwendung deshalb nicht zur Verfügung steht, wird Bentho den Kunden hierüber nach Möglichkeit rechtzeitig informieren.
(3) Der Nutzer ist verpflichtet, die KI-generierten Inhalte sorgfältig zu prüfen, bevor diese für geschäftliche Entscheidungen verwendet werden. Bentho übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch fehlerhafte oder unvollständige KI-generierte Ergebnisse entstehen.
(4) Dem Nutzer ist es untersagt, die KI-Dienste für folgende Zwecke zu nutzen:
(5) Die KI-Dienste können Nutzereingaben verarbeiten, um Ergebnisse zu generieren. Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt dies auf Grundlage des AV-Vertrags gem. § 9.
(6) Bentho übernimmt mithilfe von Firewalls und Virenscannern die Sicherung der vom Systemnutzer übertragenen Daten, soweit dies mit angemessenem wirtschaftlichem und technischem Aufwand möglich ist. Es ist dem Kunden jedoch bekannt, dass ein vollständiger Schutz vor schädigenden Daten nicht möglich ist.
(7) Bentho wird seine Server regelmäßig sichern und mit zumutbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand gegen Eingriffe Unbefugter schützen.
(8) Bentho übernimmt die Pflege und Weiterentwicklung der Software. Die Software wird seitens Bentho regelmäßig auf Mängel getestet.
(9) Bentho behält sich das Recht vor, die KI-Funktionalitäten zu ändern, zu erweitern oder einzuschränken, um die Qualität und Sicherheit der Dienste zu gewährleisten. Aufgrund der technischen Natur von KI-Diensten kann keine jederzeitige Verfügbarkeit oder Perfektion der Ergebnisse garantiert werden.
§ 11 Höhere Gewalt
(1) Bentho ist von den Verpflichtungen zur Leistung befreit, wenn und soweit die Nichterfüllung von Leistung auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt nach Vertragsabschluss zurückzuführen ist.
(2) Als Umstände höherer Gewalt gelten z. B. Kriege, Streiks, Unruhen, Enteignung, Sturm, Überschwemmung und sonstige Naturkatastrophen sowie sonstige von Bentho nicht zu vertretende Umstände (insbesondere Wassereinbrüche, Stromausfälle und Unterbrechung oder Zerstörung Daten führender Leitungen).
(3) Jede Vertragspartei hat die andere Vertragsparteiüber den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich und in schriftlicher Form in Kenntnis zu setzen und die andere Vertragspartei in gleicher Weise zu informieren, sobald das Ereignis höherer Gewalt nicht mehr besteht.
§ 12 Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingung
(1) Bentho behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, sofern die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen von Bentho für den Kunden zumutbar sind, insbesondere bei Anpassungen an gesetzliche Vorgaben, neue technische Entwicklungen oder veränderte Marktverhältnisse. Über geplante Änderungen werden unsere Kunden mindestens 30 Tage vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform informiert.
(2) Sofern der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung in Textform widerspricht, gelten die geänderten AGB als angenommen.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen, Ergänzungen, Erklärungen, Mitteilungen und notwendige oder sonstige Zustimmungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder ihre Wirkung verlieren, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in diesem Falle zusammenzuwirken, um die unwirksame Regelung durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck dieses Vertrages entspricht. Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich bei der Anwendung dieses Vertrages Lücken in den vertraglichen Regelungen ergeben sollten.
(3) Die Vertragspartner übernehmen die gegenseitige Verpflichtung zur Geheimhaltung aller Betriebsgeheimnisse (Informationen, Pläne, Zeichnungen, Unterlagen, Datenträger etc.), soweit diese nicht vor dem Empfangsdatum der Öffentlichkeit bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass die Vertragspartner hierfür verantwortlich sind oder den Vertragspartnern zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem dazu berechtigten Dritten zugänglich gemacht worden ist. Derartige Betriebsgeheimnisse werden die Vertragspartner nur im Rahmen der ihnen gestellten Aufgaben benutzen. Die Vertragspartner werden sie Dritten gegenüber geheim halten. Kopien von Aufzeichnungen jeder Art werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vertragspartners angefertigt. Ausschussmaterial wird unter Aufsicht vernichtet.
(4) Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Zusammenarbeit. Bei Ende der Zusammenarbeit werden die Vertragspartner alle Unterlagen herausgeben und keinerlei Kopien oder Aufzeichnungen, auch soweit sie diese Unterlagen selbst erarbeitet haben, zurückbehalten.
(5) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, sowie sich hieraus ableitenden Verträgen, ist Berlin. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
BENTHO Business Solutions implementiert und betreut Dokumentenmanagement-Lösungen für kleine und mittlere Unternehmen, Behörden und die öffentliche Verwaltung. Profitieren Sie von unserer Erfahrung und unserer Branchenkenntnis und gestalten Sie Ihr Business einfacher und effizienter. Sprechen Sie uns an und lernen Sie uns kennen. Wir freuen uns auf Sie.
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